Liebe Eltern,
bitte finden Sie unten stehend den Elternbrief des Bayerischen Staatsministeriums vom 08. Februar 2022.
Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz
aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu
können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend
zu milderen Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich
der Kindertagesbetreuung angepasst.
Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem
positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest
sollte durch einen PCR-Test (z.B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt
informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis Ihres Kindes,
unabhängig von der Testart und unabhängig davon, werd den Test durchgeführt hat.
- Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie kann
nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat.
Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest,
durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person.
Diesen erhalten Sie z.B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum Die Isolation endet mit
Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
- Täglicher Testnachweis
Künftig gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet werden, können
die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen. Eine Kontaktnachverfolgung durch die
Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in den Kitas nicht mehr statt.
Wir in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten
fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch für
Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen zusätzlichen Tests können die
Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests bei Bedarf
kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die
Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.
Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine Häufung von Infektionen vorliegt.
Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven
Testung auf Sars-CoV- 2 die Einrichtung nicht besuchen können. Daher ist es wichtig, dass Sie die
Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei Ihrem Kind informieren. Die Einrichtung teilt
den Eltern die Gruppenschließung mit.
- Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochenentage (Wochenende und Feiertage zählen mit). Die
Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die Häufung der Infektionen
festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über die Gruppenschließung informiert
wurden. Wir die 20-Prozent-Hürde also z.B. an einem Donnerstag überschritten, beginnt die
Schließung am Freitag und dauert bis Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis erbringen,
auch wenn an diesem Tag kein "Testtag" wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur
Testnachweispflicht.
- Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die
nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von genesenen oder
geimpften Kindern, von einem Besuch der Einrichtung abzusehen und die Kontakte Ihres Kindes
zu reduzieren.
Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch das Gesundheitsamt bei
einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäne anordnen.
In der Regel wird eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr individuell an die
Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die gesamte Gruppe.
Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung
ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für etwaige Rück-
fragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an Ihr Gesundheitsamt.
- Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne anordnet, müssen Kinder,
die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere Informationen zu den
Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.
Die Kinder, die ausgenommen sind, werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung
nicht namentlich genannt. Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt,
obliegt bei kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu
Ausnahmen wenden Sie sich bitte an Ihr Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen Besuch der Kita
möglichst zu verzichten. Das pädagogishce Personal arbeitet seit Monaten unter schwierigsten
Bedingungen. Zusätzliicher organitorischer Aufwand sollte daher möglichst vermieden werden.
In jedem Fall empfehlen wir, die Kontakte Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.
- Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäe zehn Tage. Sie kann bei Kindern aber nach fünf Tagen
beendet weren (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt
ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare,
hierfür geschulte Person. Einen solchen Schnelltest erhalten Sie z.B. in einer Apotheke oder
einem Testzentrum. Freitest setzt voraus, dass das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat.
Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Eine Kontrolle durch die Einrichtung
oder durch das Gesundheitamt erfolgt nicht. Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder
wie gewohnt einen Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem
Tag kein "Testtag" wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der
Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles Gute!
Ihr Referat V3 - Kindertagesbetreuung